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Studieren im Ausland: Anerkennung von Leistungen
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Anerkennung von Leistungen aus dem Ausland
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Bevor die Auslandsplanung ins Detail gehen kann, muss zunächst stets geklärt werden, wie es um die Anrechnung der im Ausland erworbenen Leistungen daheim steht. Wer Hals über Kopf ins Ausland stürzt ohne sich um die Anrechenbarkeit der im Ausland erworbenen Leistungen zu kümmern, kann sehr böse Überraschungen erleben, wenn ihm daheim die Anerkennung der im Ausland erworbenen Leistungen versagt wird. Das ist bereits bei einem Auslandssemester sehr ärgerlich, da sich die Studienzeit dann entsprechend verlängert, wird aber sehr teuer und folgenschwer bei einem kompletten Programm wenn sich z.B. herausstellt, dass ein im Ausland erworbener Master in Deutschland nicht als Titel getragen werden darf und nicht anerkannt ist.
Beginnen wir mit dem einfachsten und häufigsten Fall, dem Auslandssemester. Sehr viele deutsche Hochschulen unterhalten Kooperationsprogramme mit anderen Hochschulen im Ausland zum Zweck des Austauschs von Studenten. Das International Office einer Hochschule regelt die internationalen Beziehungen und verwaltet die Anerkennung von im Ausland erworbenen Studienleistungen bei den Kooperationspartnern. Grundsätzlich kann man sich in diesem Fall darauf verlassen, dass im Ausland bei Partnerhochschulen erworbene Leistungen angerechnet werden können, wenn die Option eines Auslandssemesters explizit im Curriculum des eigenen Studiengangs angeboten wird oder sogar ein Pflichtbestandteil ist. Ist das Auslandssemester nur optional oder grundsätzlich sogar nicht vorgesehen im eigenen Studienprogramm, sollte zuvor der Kontakt zum International Office der eigenen Hochschule gesucht werden um die eigenen Pläne abzusprechen. Größere Probleme sind aber auch in diesem Fall nicht zu erwarten.
Anders liegt der Fall, wenn ein Auslandssemester als Free-Mover geplant ist. Das heißt, der Student plant einen selbst organisierten Auslandsaufenthalt da die eigene Hochschule entweder gar keine oder keine passenden Kooperationsprogramme hat oder der Student möchte an keiner der Kooperationshochschulen studieren weil er z.B. in ein anderes Land oder an eine andere Hochschule möchte. In diesem Fall muss die Planung damit beginnen, dass das Studienvorhaben mit Details über die Hochschule und die geplante Kursbelegung vor Ort dem International Office vorgelegt und mit dem dortigen Ansprechpartner besprochen wird. Als Daumenregel sollte jeder Student erst Mal damit rechnen, dass Studienleistungen aus dem Ausland nicht angerechnet werden können, wenn die eigene Hochschule die Auslandsuni nicht kennt oder mit ihr kein Kooperationsabgekommen hat, denn in diesem Fall hat sich vermutlich bis dato noch niemand die Mühe gemacht, die ausländischen Kurse auf Gleichwertigkeit zu prüfen. Das Kriterium der „Gleichwertigkeit“ wird von jeder Hochschule bei der Anrechnung von Leistungen angewandt, es wird geprüft, ob die im Ausland belegten Kurse qualitativ und quantitativ den Anforderungen und dem Leistungslevel der eigenen Kurse entsprechen. Die Übergänge, was noch akzeptabel ist und was nicht, sind mitunter fließend und es gibt stets einen gewissen Spielraum. Beispielsweise aber ist die Qualität der Hochschulprogramme im Ausland oft sehr viel weiter gestreut als bei uns, manches College in den USA in ländlichen Gegenden entspricht nach deutschen Standards eher einem soliden Berufsschul- oder Gymnasialniveau. Ähnliches gilt für Hochschulen in den Schwellenländern wie z.B. Indien, Indonesien oder in afrikanischen Ländern. Die Hochschulen hierzulande sind sich dieser Problematik bewusst und prüfen daher gerade bei unbekannten Hochschulen durchaus akribisch, ob Kurse angerechnet werden können. Wer es sich grundsätzlich leisten kann oder will, ein Zusatzsemester einzulegen, für den sollte dies kein Problem darstellen, wer aber aus zeitlichen Gründen auf die Anrechnung der Kurse angewiesen ist, muss sich unbedingt erst grünes Licht von seine Heimatuni einholen, ehe er weiter plant.
Etwas einfacher liegt der Fall innerhalb des europäischen Hochschulraumes. Sind die Kurse an der ausländischen Hochschule in ECTS Credit Points bewertet, kann der Student dort grundsätzlich ECTS Credit Points erwerben, die europaweit gültig sind. Dennoch ist auch dies noch kein Grund, auf eine tiefergreifende Prüfung und Absprache mit der eigenen Hochschule zu verzichten. Im Gegenteil, es können immer noch Gründe gegen eine Anrechnung sprechen. Beispielsweise legt die eigene Hochschule fest, in welchem Maße der Student im Ausland fachfremde Kurse belegen darf. Ein Beispiel: Die Hochschulordnung von Uni kann z.B. vorsehen, dass Studenten 20 ECTS Credit Points im Auslandssemester sammeln sollen und dass 10 Credit Points fachfremd sein dürfen, so dass man als Wirtschaftswissenschaftler beispielsweise einen 5 Credit Point Kurs in Astronomie oder Philosophie belegen darf. Die Hochschulordnung einer anderen Hochschule kann dagegen festlegen, dass nur fachrichtungsbezogene Kurse gewählt werden dürfen. Welche Regeln also im Einzelnen anwendbar sind, muss als Free-Mover auch innerhalb des Bologna-Raums zuvor abgesprochen werden. Ein weiteres Kriterium kann übrigens auch sein, dass bei Kursen, der der Student in ähnlicher Form an der eigenen Uni bereits belegt hat, die Anrechnung ebenfalls versagt wird. Auch hier besteht vorab Gesprächsbedarf mit dem International Office. Es empfiehlt sich daher immer, die Kursbeschreibungen der ausländischen Uni mit ins Gespräch zu nehmen.
Ein Kardinalfehler, den Studenten niemals begehen dürfen, ist es, sich auf allgemeine Informationen zur Anrechnung oder die Studienordnungen anderer Hochschulen, die im Internet einsehbar sind, zu verlassen. In Deutschland ist das Bildungssystem auch auf Hochschulebene nach dem föderalen System strukturiert, woraus folgt, dass die Anrechnungssystematik von Uni A noch lange nicht auch für Uni B gilt. Die Unterschiede können entsprechend groß sein, weshalb die einzigen konkreten und verlässlichen Informationen immer von der eigenen Hochschule kommen.
Noch spannender wird es mit einem kompletten Master- oder MBA-Studium in Deutschland. Bezüglich eines Master-Abschlusses sollten zwei Dinge dringend geklärt werden, bevor das Studium aufgenommen wird.
1. Darf der Titel in Deutschland geführt werden?
2. Berechnet der Masterabschluss zur Promotion?
Punkt Nr. 1 gilt, dass die Entscheidung, ob und unter welchen Umständen ein ausländischer akademischer Titel geführt werden darf, ebenfalls Ländersache ist. Die Regeln können theoretisch von Land zu Land abweichen, in der Praxis hat es sich in den letzten Jahren jedoch durchgesetzt, dass in den meisten Bundesländern die Regelung verabschiedet wurde, dass die Titel ausländischer Universitäten genehmigungsfrei in Deutschland ohne ein Prüfverfahren getragen werden dürfen. Die Nebenbedingung dazu ist jedoch, dass der Titel tatsächlich in der angegebenen Form (z.B. Master in Science) verliehen und durch eine tatsächlich abgelegte Prüfung erworben wurde. Das bedeutet, wer sich einen Mastertitel von einer ausländischen Titelmühle zulegt, darf diesen mitnichten in Deutschland tragen und würde sich strafbar machen. Darüber hinaus kann zusätzlich geklärt werden, ob das Studienprogramm in der ANABIN-Datenbank des Auswärtigen Amtes in Deutschland verzeichnet ist. Die ANABIN-Datenbank ist unter http://anabin.kmk.org/ aufrufbar, dort verzeichnete Studiengänge sind in Deutschland offiziell anerkannt und her ist mit man mit dem Titel auf der sicheren Seite. Allerdings muss betont werden, dass die ANABIN-Datenbank alles andere als vollständig ist, so verzeichnet z.B. die ANABIN-Datenbank nur eine Handvoll von MBA-Programmen in den USA, unter denen noch nicht einmal der weltberühmte Harvard MBA aufgezählt wird. Als eine Daumenregel gilt, dass es mit dem Führen ausländischer Titel von international anerkannten und namenhaften Hochschulen (LSE, Oxford, Stanford, Columbia usw…) grundsätzlich keine Probleme gibt. Bei weniger bekannten Namen in der zweiten und dritten Reihe empfiehlt sich jedoch vorab eine nähere Prüfung mit Einsicht in die geltenden Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und des Auswärtigen Amtes.
Punkt Nr.2 zielt auf folgenden Sachverhalt ab: Selbst wenn der im Ausland erworbene Mastertitel in Deutschland anerkannt ist und geführt werden darf, berechtigt er noch nicht zwingend auch zur Promotion. Hierfür müssen zwei verschiedene Messlatten angelegt werden. Erstens muss geprüft werden, ob der Master, entweder direkt bewertet in ECTS Credit Points oder aber umgerechnet in Credit Points, dazu führt, dass der Student 300 ECTS Credit Points zusammen mit seinem Bachelor nachweisen kann. Bei weniger als 300 ECTS Credit Points ist eine zwingende Grundbedingung für eine Promotion in Deutschland nicht mehr gegeben und die Hochschule, an der die Promotion stattfinden soll, wird bei Zulassung vom Studenten verlangen, dass dieser in hinreichendem Maße zusätzliche Kurse belegt, um das Defizit an Credit Points zu schließen. Das heißt, dieser Mangel ist bei einem Promotionsvorhaben grundsätzlich noch heilbar. Zweitens aber ist relevant, ob eine Master-Thesis geschrieben wurde. Was bei akademisch orientierten Programmen gewiss der Standard ist, ist nicht immer Fall bei Masterprogrammen, die sich an Professionals tätigen. Das Fehlen einer Master-Thesis geht dabei nicht zwingend mit einer mangelhaften Qualität der ausländischen Hochschule einher, so beinhaltet beispielsweise das Masters in Finance Programm der London Business School, eine der weltweit führend Business Schools, keine Master-Thesis, da der Master ausschließlich aus Electives (Wahlkursen) besteht. Ein Master ohne Master-Thesis wird in Deutschland grundsätzlich nicht zur Promotion anerkannt werden und ein derartiger Mangel ist unheilbar. Das bedeutet, wer ein Master-Programm im Ausland ohne Thesis absolviert obwohl er später in Deutschland promovieren möchte, muss gezwungenermaßen entweder in einem Promotionsprogramm starten, für welches der Bachelor ausreichend ist (dies ist der Fall bei einigen PhD-Programmen in Deutschland) oder aber er muss gezwungenermaßen ein weiteres Masterstudium absolvieren, welches eine Thesis beinhaltet.
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